•   guenther@kanzlei-gsg.de
  •   Hotline 03391 45 41 0

Informationen


Trennen sich die Eltern, ist der Umgang mit den gemeinsamen Kindern für den Elternteil zu regeln, bei dem die Kinder nicht wohnen.
Konkrete Vorgaben macht das Gesetz hier nicht. Entscheidend ist das Wohl des  Kindes. Danach müssen Umgangskontakte so häufig stattfinden und jeweils so lange dauern, dass Elternteil und Kind eine bedeutsame Beziehung aufbauen und erhalten können. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind daher einzelfallbezogen zu regeln, wobei es auf das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seinen Gesundheitszustand ankommt.
Im typischen Fall findet der Umgang alle 2 Wochen an den Wochenenden statt, bei kleineren Kindern für einige Stunden, bei älteren Kindern mit Übernachtungen. Weitergehende Regelungen sind unter Beachtung des Kindeswohls zulässig.

Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am  ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern. Vielmehr darf er mit den Kindern wegziehen, grundsätzlich  auch in ein anderes Bundesland oder ins Ausland (OLG Hamburg vom 23.8.02 - 7 UF 66/02).
Entsteht daraus eine große Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, ist die übliche Wochenendregelung wegen des Zeitaufwandes und aus Kostengründen wenig praktikabel. Es empfiehlt sich dann, für die Besuchswochenenden einen 3- oder 4-Wochenrhythmus zu wählen und den Umgang in Ferienblöcken auszuüben. Außerdem können die Brief- und Telefonkontakte geregelt werden.

Leben die Eltern getrennt, müssen sie im Interesse der gemeinsamen Kinder eine Regelung des Umgangsrechts treffen. Können sie sich darüber nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Je weiter die Eltern voneinander entfernt wohnen, desto dringlicher stellt sich in derartigen Fällen die Frage, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat.

Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen. Dies gilt auch beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Selbst bei engen finanziellen Verhältnissen auf beiden Seiten kann der Umgangsberechtigte nicht verlangen, dass sich der andere Elternteil an den Kosten des Abholens und Zurückbringens der Kinder beteiligt.

Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil aber verpflichtet sein, am Transport der Kinder mitzuwirken, wenn die Kosten des Umgangs für den Berechtigten nicht tragbar sind, sie jedoch vom betreuenden Elternteil ohne weiteres aufgebracht werden könnten (OLG Hamm vom 27.3.2003 – 11 WF 66/03).
Eine weitere Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wenn der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil geschaffen und dadurch den Umgang spürbar erschwert hat. Dann muss sich der betreuende Elternteil an dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand beteiligen, der für die Ausübung des Umgangs erforderlich ist. Das OLG Schleswig hat in einem solchen Fall die Mutter verpflichtet, die Kinder dem Vater zu einer Autobahnraststätte entgegenzubringen und von dort wieder abzuholen (Beschluß vom 3.2.2006 – 13 UF 135/05).

Nach der Trennung der Eltern ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet – sofern er dazu leistungsfähig ist. Zugleich ist er berechtigt, in regelmäßigen Abständen Umgang mit seinem Kind zu haben. Können die dabei entstehenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht werden?

Nach der Rechtsprechung trägt der umgangsberechtigte Elternteil die üblichen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich selbst. Anders ist es jedoch, wenn kein „Normalfall“ vorliegt. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Bremen (Beschluß vom 23.10.2007 – 4 WF 155/07), dass Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten entstehen, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll zu berücksichtigen sind:
Die Mutter war mit dem gemeinsamen Sohn in einen ca. 320 km entfernten Ort gezogen. Der Vater, der ein Netto-Einkommen von 1.150 € erzielte, hatte einmal im Monat Umgang. Die durch das Abholen und Zurückbringen des Kindes entstehenden Fahrtkosten beliefen sich bei mit dem Pkw zu fahrenden 1.280 km auf 256 €. - Das Gericht hielt die Fahrtkosten für abzugsfähig. Damit war der Selbstbehalt von 900 € unterschritten, so dass der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr leistungsfähig war.
Das Gericht wies darauf hin, dass der notwendige Selbstbehalt so bemessen ist, dass daraus derartige zusätzliche Kosten nicht entnommen werden können.
Neben den Eltern können auch nahe Verwandte oder andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind haben. Um der Realität der nicht seltenen „Patchwork“-Familie Rechnung zu tragen, hat das Gesetz den Kreis der Umgangsberechtigten ausdrücklich auf enge Bezugspersonen erweitert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mit dem Kind über eine längere Zeit eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat. Was dies bedeutet, hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 9.11.2010 (2 WF 201/10) dargestellt: Die Antragstellerin hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, der zum 2. Mal verheiratet war. Der Ehemann hatte aus 1. Ehe eine 4jährige Tochter, die bei ihrer Mutter wohnte und die immer an 2 Wochenenden im Monat zu ihrem Vater und dessen neuer Ehefrau zu Besuch gekommen war. Die Antragstellerin verlangte von 1. Ehefrau weiterhin Umgang mit dem Kind. Das Gericht lehnte den Anspruch ab. Eine sozial-familiäre Beziehung setze voraus, dass die Antragstellerin tatsächlich Verantwortung für das Kind  getragen und sich eine echte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft gebildet hätte. Eine solche Beziehung sei anlässlich der Wochenendbesuche des Kindes beim Vater aber nicht entstanden. Vielmehr habe die Verantwortung für das Kind stets bei ihrer Mutter, der 1. Ehefrau gelegen.
In einer Entscheidung vom 10.3.2010 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (13 UF 72/09) sich zu der Frage geäußert, inwieweit das elterliche Umgangsrecht eingeschränkt werden darf. Nach der Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern lebte die 6jährige Tochter bei der Mutter. Zwischen den Eltern war es immer wieder zu Streitigkeiten über die Reichweite und den Inhalt des Umgangsrechtes des Vaters gekommen. Das Amtsgericht hatte deshalb angeordnet, dass der Umgang des Vaters mit seiner Tochter auszusetzen sei, bis die Eltern eine Mediation durchgeführt hätten, um für das Kind ein besseres Umgangsmilieu zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf: Das Amtsgericht dürfe die Eltern zwar auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen, es dürfe aber eine Mediation oder psychologische Beratung nicht anordnen. Außerdem habe das Amtsgericht mit seiner Entscheidung den Umgang des Vaters auf nicht absehbare Zeit ausgesetzt. Auch dies sei unzulässig. Die Aussetzung des Umgangs müsse grundsätzlich eine feste zeitliche Begrenzung enthalten. Ohne zeitliche Begrenzung sei die Aussetzung des Umgangs nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer akuten Gefährdung des Kindes gestattet.
Die Übernahme der Kosten, die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinem in den USA lebenden Kind entstehen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.6.2012; L 3 AS 210/12 B ER) im Fall eines geschiedenen Mannes, dessen Frau mit dem gemeinsamen Kind in die USA gezogen war. Die Eltern hatten vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht des Mannes von 7 Tagen pro Quartal vereinbart. Da der Mann ALG II  bezog, verlangte er vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für 4 Amerika-Reisen von jeweils über 1.000 €.  Das Gericht stellte darauf ab, welche Kosten ein Durchschnittsverdiener (bei einem ermittelten Durchschnittseinkommen von 2.700 € brutto) in einem solchen Fall aufwenden würde. Dieser könne sich eine Reise in die USA nur  einmal im Jahr leisten. Auch existierten viele moderne Kommunikationsmittel wie E-mail, Skype oder Internetblogs, die einen geistigen Austausch und teilweise sogar Sichtkontakt ermöglichten. Dies sei ein gewisser Ersatz für die fehlende tatsächliche Nähe. Deshalb müsse das Jobcenter nur eine USA-Reise im Jahr finanzieren.
Ein getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften Hund, der bei dem anderen Ehegatten lebt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines getrennt lebenden Ehepaares. Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.

Ohne Erfolg! Nach Auffassung der Richter bestehe kein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Die Regeln über die Hausratsverteilung seien nicht anwendbar, weil es nicht um die Zuweisung eines Gegenstandes gehe. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit einem Kind könnten ebenfalls nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten. Für den Umgang mit einem Haustier gäbe es keine gesetzliche Grundlage. (OLG Hamm, II-10 WF 240/10).
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt kann mit dem Umgangsrecht kollidieren. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 14.3.2013  - 3 UF 67/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Vater von 3 Kindern hatte während der Ehe als Maler und Lackierer in Dänemark gearbeitet und dort ein Nettoeinkommen von ca. 2400 € monatlich erzielt. Nach der Trennung von seiner Ehefrau gab er diese Tätigkeit auf und kehrte nach Deutschland zurück. Hier fand er lediglich eine Stelle mit einem Lohn von ca. 1.000 €. Er machte geltend, nicht mehr wie bisher Unterhalt zahlen zu können. Damit kam er jedoch nicht durch. Das Gericht führte aus, dass er seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig sei. Auch der Wunsch, mit den Kindern mehr Umgang zu haben, rechtfertige es nicht, seine gut bezahlte Arbeit in Dänemark aufzugeben, wenn dies seine Zahlungsfähigkeit einschränke. Vielmehr stelle dies gegenüber seinen Kindern ein verantwortungsloses Verhalten dar.  Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung des Kindesunterhaltes dem Vater fiktiv weiterhin sein früheres Einkommen in Dänemark zuzurechnen sei.
Es kommt vor, dass eine gerichtliche Umgangsregelung vorliegt, z. B. ein Beschluss oder ein beim Gericht geschlossener Vergleich, und trotzdem kein Umgang zu den festgelegten Zeiten stattfindet. Der betreuende Elternteil trägt dann häufig vor, das Kind lehne den Umgang ab und ein "Brechen des Kindeswillens" komme nicht in Frage, da dies das Kindeswohl beeinträchtige. Diesen Einwand lässt die Rechtsprechung jedoch in der Regel nicht gelten. Im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren musste das Gericht schon den Willen des Kindes erforschen und in seine Entscheidung einbeziehen. Wenn das Kind dann nicht zum anderen Elternteil gehen will, hat der betreuende Elternteil die Pflicht, pädagogisch auf das Kind einzuwirken. Er muss im einzelnen darlegen, was er unternommen hat, um die ablehnende Haltung des Kindes zu überwinden. Ein bloßes Freistellen des Umgangs - "Wenn du  nicht willst, musst du nicht" - genügt auf keinen Fall. Als "Kontrollfrage" bietet sich an, zu fragen, was der betreuende Elternteil unternehmen würde, wenn das Kind erklärte, es wolle nicht mehr die Schule/den Kindergarten besuchen.

Liegen jedoch wichtige Gründe für die Ablehnung von Umgangskontakten durch das Kind vor, muss die Umgangsregelung in einem neuen gerichtlichen Verfahren abgeändert werden.
Der begleitete Umgang ist der Umgang eines minderjährigen Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in Anwesenheit eines Dritten. Dadurch wird das Umgangsrecht dieses Elternteils – und auch des Kindes – erheblich eingeschränkt. Das Gericht darf deshalb die Umgangsbegleitung nur anordnen, um eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Außerdem ist die Umgangsbegleitung regelmäßig zu befristen. Nach einer Zusammenstellung des Deutschen Kinderschutzbundes ist der begleitete Umgang angezeigt,

-       wenn dadurch Ängsten von Kindern oder Eltern begegnet werden kann,

-       der letzte Umgang des Kindes mit dem Elternteil schon längere Zeit zurückliegt,

-       wenn die Erziehungsfähigkeit des Elternteils zweifelhaft ist oder die Besorgnis einer Vernachlässigung des Kindes oder gar von Gewaltanwendung gegenüber dem Kind besteht  

-       wenn eine Kindesentführung befürchtet werden muss,

-       wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht.

Auch der Wille des Kindes hat eine große Bedeutung. Er bringt zum Ausdruck, welche Bindungen zu den Eltern bestehen, und er ist – je nach Alter und Persönlichkeitsentwicklung – als Akt der kindlichen Selbstbestimmung beachtlich.Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3.4.2008 - AZ: 10 UF 16/08 - ist für die Anordnung des begleiteten Umganges erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes zuvor festgestellt wird.

Umgangsbegleiter kann jeder sein, der dieser Aufgabe gewachsen erscheint, beispielsweise Verwandte, Freunde, Lehrer, Familientherapeuten. In der Regel werden jedoch Fachkräfte der öffentlichen oder privaten Jugendhilfeträger eingesetzt.
Grundsätzlich bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil, wie und in welcher Weise er den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern gestaltet. Der Umgang kann auch am Arbeitsplatz ausgeübt werden, solange damit keine Kindeswohlgefährdung verbunden ist: In einem Fall des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 7.10.2015 – 13 WF 146/15) nahm der Vater, der Discjockey war, seine minderjährigen Kinder im Grundschulalter am Freitagabend in die Disco mit, wo eine Modenschau stattfand. Etwa ab 22.00 Uhr schliefen die Kinder in einem Nebenraum auf der Couch; gegen Mitternacht brachte er die schläfrigen Kinder im Auto nach Hause. Als die Mutter davon erfuhr, beantragte sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater. Das Gericht lehnte dies ab, da eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erkennbar sei. – Erforderlich ist es in solchen Fällen, eine konkrete und umfassende Umgangsvereinbarung zu treffen. Darin sind Art, Ort und Zeit des Umgangs sowie die vorzunehmenden oder zu unterlassenden Handlungen genau zu bezeichnen. Derartige Vereinbarungen können dann Vollstreckungsgrundlage sein.
Bei einem Wechselmodell pendelt das Kind zwischen 2 elterlichen Haushalten. Es hat 2 Lebensmittelpunkte. Dies stellt höhere Anforderungen an die Abstimmung und Kommunikation der Eltern. Das Gericht wird ein Wechselmodell daher nur anordnen, wenn genau dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierzu wird eine zweistufige Prüfung vorgenommen:

(1) Voraussetzung ist zunächst, dass beide Eltern wichtige Bezugspersonen und erziehungsgeeignet sind, dass ihre Berufstätigkeit eine ausreichende Betreuung des Kindes zulässt und ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen besteht.

(2) Sodann sind die Vor- und Nachteile der möglichen Betreuungsgestaltungen - Umgang 14-tägig am Wochenende, erweiterter Umgang oder Wechselmodell - konkret abzuwägen. Zu klären ist, ob das Kind bei beiden Eltern Geborgenheit und ein emotionales Zuhause finden kann und welche Regelung ein geringeres Konfliktpotenzial für die Eltern hat. Eine hohe elterliche Konfliktbelastung spricht gegen ein Wechselmodell, ein über längere Zeit praktizierter erweiterter Umgang kann dafür sprechen. Auch der Wille des Kindes ist von Bedeutung.

Nach Abwägung dieser Kriterien kann das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 XII ZB 601/15). Danach darf der entgegenstehende Wille eines Elternteils nicht über das Kindeswohl gestellt werden. Das Familiengericht muss insbesondere die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes ermitteln und darf erst dann entscheiden. Daher ist in der Regel auch die Anhörung des Kindes durch das Gericht erforderlich. 


Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, muss dem anderen Elternteil regelmäßige Umgangskontakte ermöglichen. Können sich die Eltern nicht einigen, hat das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen, die das Wohl des Kindes und seine persönlichen Bedürfnisse berücksichtigt. Dazu gehört neben dem Umgang in der Woche oder an den Wochenenden auch eine angemessene, in der Regel hälftige Aufteilung der Schulferien. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in 2005 festgehalten, dass gerade ein Ferienumgang über einen längeren Zeitraum dem Kind die Möglichkeit gibt, gemeinsamen Alltag zu erleben und die gefühlsmäßigen Bindungen zum anderen Elternteil zu festigen (Beschluss vom 7.3.2005 – 1 BvR 552/04). Konflikte zwischen den Eltern dürfen grundsätzlich nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen. Das Wohlverhaltensgebot der Eltern ist vorrangig durch gerichtliche Anordnungen sicherzustellen, z. B. durch die Auflage, die Kommunikation in Umgangsfragen nur über das Jugendamt zu führen oder einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen.